Statuten

Satzungen:

Art. 1 Die Rotte dient der Zusammenkunft der Rover.
Art. 2 Die Rotte wählt den Vorstand selbst, jener wählt einen Rottenmeister unter sich.
Art. 3 Bei Abstimmungen muss mindestens die Hälfte der Rover anwesend sein.
Art. 4 Die Rover versuchen Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich seine, entscheidet Art. 5
Art. 5 a) Entstehen Schwierigkeiten, die aus der Auslegung dieser Rottensatzungen hervorgehen, wird abgestimmt, gemäss Art. 3 dieser Satzungen) Entstehen Streitigkeiten, die aus der Durchführung von Rottenanlässen oder Begebenheiten in der Rotte hervorgehen, entscheidet die Mehrheit der Rotte

c) Sollten Streitigkeiten entstehen, die im Sinne von Art.5 nicht geregelt werden können, kann der Rottenmeister selbst entscheiden.

Art. 6 Der Rottenmeister kann durch eine entsprechende Abstimmung in der Rotte abgesetzt werden.
Art. 7 Der Rottenmeister ist dafür verantwortlich, dass die Rottensatzungen eingehalten werden.
Art. 8 Durch die Rotte wird ein Kassier gewählt, der sich dazu verpflichtet, ein genaues Kassabuch zu führen
Das jedem Rottenmitglied zur Einsicht zur Verfügung steht.
Art. 9 Die Rotte selbst entscheidet über den Jahresbeitrag, den jedes Mitglied einzuzahlen hat.
Art. 10 Will ein Mitglied aus der Rotte austreten, hat er dies schriftlich dem Rottenmeister mitzuteilen
Art. 11 Der Rover ist verpflichtet, pünktlich zu erscheinen. Entschuldigungen müssen an den Rottenmeister gerichtet werden
Art. 12 Über Neueintritte entscheidet ausschliesslich die Mitgliederversammlung. Bei Unstimmigkeiten, wird im Sinne von Art. 3 abgestimmt
Art. 13 Diese Satzungen treten am 1- Dezember 1991 in Kraft und ersetzen die Satzungen vom 7. Dezember 1986

Elgg. im November 1991

Roverrotte Smoerrebroed